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Bau-Vorschriften

des Bezirksverbandes Stuttgart der Gartenfreunde Stuttgart e.V. Organisation der Siedler, Eigenheimer und Kleingärtner

Stand Juli 1999

Gartenhäuser

Zulässig sind Gartenhäuser, die dem vorübergehenden Aufenthalt dienen, sowie zur Aufbewahrung von Garten und sonstigen Gerätschaften. Eine ständige Wohnbenutzung bzw. ein mehrtägiger Aufenthalt mit Übernachtungen wird nicht zugelassen.

Die zulässige maximale Grundfläche für ein Gartenhaus beträgt 12 m² Aus gebietsverträglichen Gründen können höchstens baurechtlich genehmigungsfreie Pergolen bis zu 6 m² zugelassen werden. Da der Bebauungsplan über die Grundfläche von 12 m² keine Uberdachung vorsieht, können die Pergolen nicht überdacht werden. Größere Dachvorsprünge (über 50 cm) sowie Vordächer und Überdachungen werden auf die Grundfläche angerechnet.

Gebäudesockel dürfen an keiner Seite mehr als 50 cm über das natürliche Gelände hinausragen.

Die Festlegung der Sockelhöhe erfolgt im Einvernehmen mit der Kreisbaumeisterstelle und auf Grund der im amtlichen Lageplan nachgewiesenen entsprechenden Geländehöhen.

Die Firsthöhe darf, vom natürlichen Gelände gemessen, 3,2 m nicht übersteigen.

Die Gartenhäuser müssen sich nach Gestaltung und Aussehen in ihrer Umgebung harmonisch einfügen und im Ganzen sowie in den einzelnen Teilen gut und werkgerecht gestaltet sein.

Sie sollten mit dunkelgetöntem Holz oder Außenputz in zurückhaltendem Farbton (hellbeige) versehen sein. Bereits erstellte Gartenhäuser bleiben von dieser Regelung unberührt. Dachneigungen max. 30 Grad. Das Dach ist in dunkler Dachdeckung herzustellen. Kniestöcke sind nicht zulässig. Andere Gestaltungsforrnen können im Einzelfall zugelassen werden.

Einzäunung

Für die Einzäunung sollen entweder Hecken oder ungefärbte Drahtzäune ohne Betonpfosten verwendet werden. Einzäunungen dürfen max. 1,50 in hoch sein. Abgrabungen und Aufschüttungen sind grundsätzlich nicht zulässig, eine Ausnahme kann nur über den Vereinsvorstand in Absprache mit dem Bezirksverband erteilt werden. Stützmauern sind bis zu einer Höhe von max. 0,50 m zulässig, eine Zusage seitens des Vereinsvorstandes in Absprache mit dem Bezirksverband ist aber erforderlich.

Abwasser

Abwasser und Fäkalienbeseitigung Das Versickern von häuslichen Abwässern oder Fäkalien durch Ausheben von Erdgruben ist unzulässig. Eventuell in geringen Mengen anfallendes häusliches Abwasser ohne Chemiezusätze kann mit der Gießkanne oberflächlich im Garten verteilt bzw. auf eine Kompostlege entleert werden. Häusliches Abwasser mit Chemie-Zusätzen sowie der Inhalt von Chemie-Toiletten, d.h. Toiletten, die mit chemischen Zusätzen versehen sind, dürfen nicht auf den Kompost verbracht werden. Vielmehr müssen Fäkalien zu Hause in die Wohnungstoilette entleert werden.

Torf-Toiletten, d.h. Toiletten., die nur Torf und keine chemischen Zusätze enthalten, dürfen auf den Kompost verbracht werden. Bei Verstößen werden Bußgeld bzw. Strafverfahren fällig (§ 120 WG). Das Wasserwirtschaftsamt beabsichtigt, Stichproben darüber durchzuführen, ob die o.g. Bestimmungen eingehalten werden.

Sonstiges

Die Vereinsleitung des Kleingartenvereins Kaltental e.V. hat dem Bezirksverband der Gartenfreunde Stuttgart e.V. Organisation der Siedler, Eigenheimer und Kleingärtner entsprechend zu berichten. Stellplätze für PKW sind innerhalb der Anlage nicht erlaubt.



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