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Satzung
des Kleingartenvereins Kaltental e.V.
im Landesverband der Gartenfreunde Baden-Württemberg e.V.
in der Fassung vom 23. März 1984
- Auflösung des Vereins
- Beiträge, Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Gerichtsstand
- Mitgliedschaft
- Organe des Vereins
- Protokollführung
- Rechnungswesen
- Revisoren
- Wahlen und Abstimmungen
- Zweck des Vereins
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der im Jahr 1948 gegründete Verein trägt den Namen "Kleingartenverein
Kaltental e.V. Er hat seinen Sitz in Stuttgart und ist Mitglied der Bezirksgruppe
Stuttgart e.V. im Landesverband der Gartenfreunde Baden-Württemberg e.V..
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart unter der Nr.
1508 eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein bezweckt und bestrebt den Zusammenschluß aller Gartenfreunde
in Stuttgart-Kaltental bzw. Dachswald. Er dient unmittelbar und ausschließlich
nur gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Kleingartenrechts und der Gemeinnützigkeitsordnung
vom 24.12.1953 und im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Unter Ausschluß von parteipolitischen, konfessionellen, rassistischen und weltanschaulichen Gesichtspunkten stellt sich der Verein die Aufgabe der Gesundheit seiner Mitglieder zu dienen, sowie folgende Punkte zu praktizieren:
- den vom Landesverband propagierten Kleingartengedanken zu fördern,
- in Zusammenarbeit mit den Behörden usw. Kleingartenanlagen neu zu schaffen und Bestehende zu unterhalten,
- durch Beratung und fachliche Schulung das Wissen der Mitglieder zu vertiefen und damit den Nutz- und Schauwert bewirtschafteter Flächen zu steigern,
- Schaffung von Grünflächen, die der Allgemeinheit zugänglich sind,
- die Erziehung der Jugend zur Naturverbundenheit. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Aufgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Jede unbescholtene Person, die einen Garten bewirtschaftet oder den Zweck
und die Aufgaben des Vereins fördert, kann Mitglied werden. Die Aufnahme
ist schriftlich beim Verein zu beantragen. Die Entscheidung darüber obliegt
dem Vorstand.
Im Falle einer Ablehnung sind Gründe nicht anzugeben. Sie bedeutet in keinem
Falle ein Werturteil über einen Antragsteller.
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aushändigung des Mitgliedsausweises
und der Beitragsquittung.
1.Die Mitgliedschaft endet durch
- Austritt
- Ausschluß
- Tod
- Auflösung des Vereins
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des Mitglieds einschl. eventueller Ansprüche an den Verein.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung per Einschreiben, bis spätestens am 3. Werktag im August und wird am 30. November des laufenden Kalenderjahres wirksam, sofern die Mindestmitgliedsdauer eines Jahres bis dahin erfüllt ist. Austrittserklärungen müssen eigenhändig unterschrieben werden.
3. Bei Tod eines Mitglieds ist der Verein bereit, sich dafür einzusetzen, daß das Pachtgelände dem Ehepartner zu den für alle Mitglieder üblichen Bedingungen überlassen wird, sofern eine Gewähr für eine einwandfreie Bewirtschaftung gegeben ist und der Ehepartner sofort Mitglied wird.
4. Ausschluß aus dem Verein kann erfolgen:
- bei grobem Verstoß gegen die Zwecke des Vereins bzw. die Vereinssatzung,
- bei schwerer Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins,
- bei grobem und böswilligem Verstoß gegen die Kameradschaft und die Gartenordnung innerhalb des Vereins,
- bei unehrenhaftem Betragen oder rechtskräftiger Verurteilung wegen krimineller Verfehlungen,
- nach unberechtigter Entnahme fremden Eigentums in einer Gartenanlage, auch wenn eine Strafanzeige nicht erfolgt,
- wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit seinem Beitrag oder sonstigen Zahlungsverpflichtungen im Rückstand ist. (Zwischen den beiden Mahnungen muß ein Zeitraum von mind. 3 Wochen liegen; die erste ist erst 1 Monat nach Fälligkeit der Schuld zulässig. Die zweite Mahnung muß die Androhung des Ausschlusses enthalten. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Schuld bleibt unberührt).
- Von einer beabsichtigten Ausschließung ist das betreffende Mitglied unter Einräumung einer Frist von 2 Wochen zu benachrichtigen. Gegen diese Entscheidung ist Berufung beim Schlichtungsausschuß der Bezirksgruppe Stuttgart zulässig.
Während eines Ausschlußverfahrens ruhen alle Rechte eines Mitgliedes.
§ 4 Beiträge, Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Vereinsbeiträge und sonstige Kosten (Zeitungsgeld, Umlagen, Wassergeld,
Versicherung usw.)
Der Jahresbeitrag, den jedes Mitglied zu zahlen hat, wird von der Hauptversammlung
festgesetzt. Dieser Betrag, sowie die sonstigen Erhebungen, sind bis spätestens
01.04. jedes Jahres fällig.
Neu eintretende Mitglieder zahlen ab Eintrittsmonat für jeden Monat ein
Zwölftel des Jahresbeitrags. Bei zusätzlichen Leistungen seitens des Vereins
sind diese nach Aufforderung fällig.
2. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Kein Mitglied hat oder erhält
Sonderrechte. Jedes Mitglied kann für jedes Amt im Verein gewählt werden.
3. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Einrichtungen des Vereins und
an allen Veranstaltungen teilzunehmen, sowie Unterstützung, Rat und Auskunft
in allen Angelegenheiten zu verlangen, die zu den satzungsmäßigen Aufgaben
gehören. Sie sind ferner berechtigt, an den Vorstand und die Mitgliederversammlung
Anträge zu richten und die Hilfseinrichtungen des Vereins und des Landesverbandes
in Anspruch zu nehmen, wenn die Voraussetzungen dazu
vorliegen.
4. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein zur Erreichung seiner satzungsmäßigen Aufgaben zu unterstützen, die Satzung des Vereins, der Bezirksgruppe und des Landesverbandes zu beachten, die festgesetzten Mitgliederbeiträge zu entrichten und alle satzungsmäßig getroffenen Entscheidungen anzuerkennen. Personen, die sich um die Förderung des Siedlungs- und Kleingartenwesens besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag und durch Beschluß einer Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 5 Organe des Vereins
Die Vereinsorgane sind:
- Die Hauptversammlung
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
- Der Ausschuß
- Fachberater und Gartenwart.
Oberstes Organ des Vereins ist die Hauptversammlung. Diese hat in den ersten
4 Monaten eines Geschäftsjahres stattzufinden. Ort und Zeitpunkt bestimmt
der Vorstand. Die stimmberechtigten Mitglieder sind unter Einhaltung einer
Frist von 1 Woche mit Bekanntgabe der Tagesordnung und der vorliegenden
Anträge schriftlich vom Vorstand einzuladen.
Der Hauptversammlung obliegt insbesondere:
- Genehmigung des Jahres- und Kassenberichts
- Entlastung des Vorstandes
- Die Wahl des Vorstandes und der Mitglieder des Ausschusses
- Die Erteilung der Richtlinien für das Geschäftsjahr
- Die Beratung und Beschlußfassung über den Voranschlag
- Die Wahl der Revisoren
- Änderung der Vereinssatzung
- Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.
Anträge für die Hauptversammlung, die noch auf die Tagesordnung gesetzt
werden sollen, müssen spätestens 3 Tage vor diesem Termin beim Vorstand
eingegangen sein. Ober einen Antrag, der nicht auf der Tagesordnung steht,
kann nur beraten und beschlossen werden, wenn kein Einspruch erfolgt.
Eine ordnungsmäßig einberufene Hauptversammlung ist in allen auf der Tagesordnung
bezeichneten Angelegenheiten beschlußfähig. Die Tagesordnung ist vor Beginn
der Verhandlungen zu genehmigen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom
Vorstand schriftlich einzuberufen, wenn
- dies vom Vorstand beschlossen worden ist
- dies vom Ausschuß beschlossen worden ist
- mehr als die Hälfte des Vorstandes ausgeschieden ist
- dies von mindestens einem Zehntel der Mitglieder, unter Angabe der Gründe, schriftlich beantragt wird.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung muß innerhalb 8 Wochen seit
dem Beschluß, bzw. seit Eingang des Antrags, durchgeführt werden. Tagesordnung
und Anträge sind den stimmberechtigten Mitgliedern schriftlich, unter Einhaltung
einer Frist von mindestens 1 Woche, zuzusenden.
Mitgliederversammlungen dienen der Gestaltung des Vereins-lebens, der Pflege der Kameradschaft und der fachlichen Schulung. Die Einberufung kann schriftlich oder durch An-schlag in der Kleingartenanlage erfolgen. Eine Mitglieder-versammlung ist beschlußfähig in allen Angelegenheiten, die nicht zur Zuständigkeit der Hauptversammlung gehören.
Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Kassier
- dem Schriftführer.
Der Vorstand ist gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB.
Vertretungsberechtigt sind je 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Aufgaben des Vorstands sind:
- die gesamte Geschäftsführung des Vereins
- die Verwaltung des Vereinsvermögens
- die Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung und der Mitgliederversammlungen
- die Vertretung einzelner Mitglieder, wenn dies im Interesse des Vereins liegt und rechtlich zulässig ist.
Der Ausschuß wird aus dem Vorstand und mindestens 4 Beisitzern gebildet.
Der Vorstand kann jede Angelegenheit, die zu seiner Zuständigkeit gehört, dem Ausschuß zur Beratung und Beschlußfassung vorlegen, er kann aber nach der Vorlage nicht mehr selbst entscheiden. Vorstand und Ausschuß sind einzuberufen, wenn die Vereinsgeschäfte dies erfordern oder wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder die Einberufung beantragt. In wichtigen Fällen, die zur Zuständigkeit der Hauptversammlung gehören, kann der Ausschuß entscheiden, wenn die Erledigung nicht aufgeschoben werden kann. Jede derartige Entscheidung bedarf jedoch der Genehmigung der nächsten Hauptversammlung.
Die Mitglieder des Vorstandes, die Beisitzer und die Revisoren werden in der Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Ihre Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Sie verlängert sich bis zu 4 Monaten, wenn noch keine ordentliche Hauptversammlung stattgefunden hat.
Jedes Mitglied des Vorstandes und des Ausschusses kann durch Beschluß einer Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit abberufen werden.
Der Ausschuß ist vom Vorstand mindestens 4 mal innerhalb eines Jahres einzuberufen.
Fachberater und Gartenwarte werden vom Vorstand berufen und erledigen ihre Aufgaben nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, behördlicher Anordnungen und der Gartenordnung im Einvernehmen mit dem Vorstand.
§ 6 Revisoren
Die Revisoren haben mindestens einmal jährlich unvermutet und ohne vorherige Ankündigung und jeweils vor der ordentlichen Hauptversammlung die Kasse und alle Buchungsunterlagen zu prüfen. Sie sind berechtigt, Einsicht in alle Akten, Protokolle und sonstigen Unterlagen zu nehmen und Auskunft zu verlangen, soweit ihnen dies erforderlich erscheint. Sie sind verpflichtet, dem Vorstand und jeder Hauptversammlung über ihre Tätigkeit und die Prüfungsergebnisse zu berichten;
sie beantragen die Entlastung des Vorstandes, wenn die Voraussetzungen hierzu vorliegen.
§ 7 Rechnungswesen
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Der Vorstand ist berechtigt, im Rahmen des Voranschlages die zur ordnungsgemäßen Erledigung der Vereinsaufgaben erforderlichen Aufwendungen zu machen.
Mitgliedern, denen satzungsmäßig oder im Einzelfall Auslagen entstehen, sind diese auf Antrag zu erstatten. Niemand darf jedoch durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Kassier ist zur genauen und sorgfältigen Führung der Kasse und Buchungsunterlagen verpflichtet. Er hat jeder ordentlichen Hauptversammlung einen Rechenschaftsbericht vorzulegen. Dieser muß in einer Bilanz und einer Übersicht über Einnahmen und Ausgaben bestehen. Der Kassier kann verlangen, daß für eine Auszahlung Kassenanweisung erteilt wird, wenn nicht schon ein Vorstands- oder Ausschußbeschluß darüber vorliegt.
§ 8 Wahlen und Abstimmungen
Bei Wahlen gilt als gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen. Beschlüsse werden mit
einfacher Mehrheit gefaßt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder ist erforderlich, wenn
die Satzung geändert werden soll.
§ 9 Protokollführung
Ober jede Hauptversammlung und über sämtliche Sitzungen des Vorstandes
und des Ausschusses ist ein Protokoll zu führen. Ober die Mitgliederversammlung
dann, wenn Anträge vorliegen, über die beraten und abgestimmt werden soll.
Alle Anträge, die Ergebnisse von Wahlen und Abstimmungen, sind in das Protokoll
aufzunehmen. Es ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen
und aufzubewahren.
§ 10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlußfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von drei-viertel der erschienenen Mitglieder. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
Bei Auflösung des Vereins, bei Aufhebung oder Wegfall seines Zweckes fällt das vorhandene Vermögen an die Bezirksgruppe oder an den Landesverband und darf nur für gemeinnützige Zwecke des Kleingarten- und Siedlungswesens verwendet werden
Alle Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens bei einer Auflösung, sind vor dem Vollzug dem zuständigen Finanzamt, Beschlüsse über Satzungsänderungen, die Zwecke und Aufgaben des Vereins oder seine Zugehörigkeit zu einem übergeordneten Verband betreffen, dem Landesverband mitzuteilen.
§ 11 Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dieser Satzung sich ergebenden Rechte und Pflichten ist Stuttgart.
§ 12 Inkrafttreten
Die Satzung wurde in der ordnungsmäßig einberufenen Mitgliederversammlung
(Hauptversammlung) am 23. März 1984 beraten und einstimmig angenommen.
Sie tritt gem. § 71 BGB mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Der Vorstand wird ermächtigt, unwesentliche Änderungen redaktioneller Art selbständig vorzunehmen, wenn sie vom Registergericht gefordert werden.